„Wenn es der staatlichen Gemeinschaft trotz ihrer Anstrengung zur Verbrechensverhütung nicht gelingt, Gewalttaten völlig zu verhindern, so muss sie wenigstens für die Opfer dieser Straftaten einstehen. Dies ist der Leitgedanke des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, das seit dem 16.Mai 1976 in Kraft ist.„
(Broschüre „Hilfe für Opfer von Gewalttaten“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
„Ziel des Opferentschädigungsgesetzes ist es, die leibliche und seelische Gesundheit der Betroffenen so weit wie möglich wiederherzustellen, damit sie wieder in den Beruf und in die Gesellschaft zurückkehren können.„
(Landschaftsverband Westfalen, Versorgungsamt)
Ich möchte einen groben Überblick über den Verlauf unseres Opferentschädigungsverfahrens veröffentlichen:
2003: Einreichen des Opferentschädigungsantrages und Erstattung einer Strafanzeige gegen Täter*innen
2004: Warten.
Ende 2005: Mehr- und ganztägige Untersuchungen bei einem forensischen Gutachter zu aussagepsychologischen Fragestellungen (Glaubhaftigkeit, Zeugenfähigkeit, Belastbarkeit…) im Rahmen unserer Strafanzeige. Freundlicher, respektvoller, achtsamer und genauer Gutachter, der vorsichtig mit uns umging. Eine Begleitperson wurde geduldet, die sich zwar nicht in den Untersuchungsräumen aufhalten durfte, wohl aber in erreichbarer Nähe.
Anfang 2006: Nach fünfmonatiger Wartezeit lag das Gutachten vor. Ergebnis: Bestätigung von Glaubhaftigkeit, Zeugenfähigkeit und Belastbarkeit. Freude und Erleichterung bei uns, Ignoranz bei den Strafverfolgungsbehörden und dem Versorgungsamt.
2007: Das Ermittlungsverfahren verlief im Sande, somit lehnte das Versorgungsamt unseren OEG-Antrag ab. Das für uns positive Gutachten fiel unter den Tisch. Wir legten Widerspruch gegen die OEG-Ablehnung ein.
2008: Warten.
2009: Warten.
2010: Das Versorgungsamt gab ein aussagepsychologisches Gutachten bei einer bekannten Koryphäe in Sachen „Forensische Rechtspsychologie“ in Auftrag. Das Gutachten wurde anhand Aktenlage erstellt, ohne einen einzigen persönlichen Kontakt zwischen dem Gutachter und uns. Der genaue Inhalt dieses Schriftstückes war uns „aus verfahrenstaktischen Gründen“ bis zum Ende des Verfahrens nicht bekannt.
Das Gutachten bewirkte jedenfalls die unmittelbare Ablehnung unseres Widerspruches durch das Versorgungsamt.
Wir reichten Klage ein.
2011: Warten.
2012: Warten.
2013: Das Sozialgericht gab als „Beweisanordnung“ ein weiteres aussagepsychologisches Gutachten in Auftrag, zur Klärung folgender Fragestellungen:
„Welche Gesundheitsstörungen liegen seit wann und in welchem Ausmaß vor? Woher kommen diese, gibt es einen direkten Zusammenhang mit evtl. erlebter Gewalt (Kausalität)? Wie hoch ist der „Schädigungsgrad“?“
Diese Untersuchung wurde an zwei mehrstündigen Terminen Ende März 2013 durchgeführt. Die Anwesenheit einer unterstützenden Begleitperson wurde für den gesamten Praxisbereich abgelehnt.
Es folgten 14 Monate Wartezeit auf das fertige Gutachten.
Mai 2014: Das psychiatrische Gutachten lag endlich vor: Glaubhaftigkeit bestätigt, Kausalität festgestellt, Grad der Schädigung mit 70 bewertet
September 2014: Nach Einigung auf eine Urteilsfindung ohne persönlichen Verhandlungstermin verkündete das Sozialgericht schriftlich seine Entscheidung: Unsere Klage wurde abgewiesen. Eine schriftliche Urteilsbegründung würde folgen.
Januar 2015: Die Urteilsbegründung des Sozialgerichtes lag vor:
Die Klage wurde abgewiesen , weil wir (trotz positiver psychiatrischer/ forensischer Gutachten) als „unglaubwürdig“ eingestuft wurden: Es sei kein ausreichender Nachweis erbracht, es existiere keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“.
Auszüge aus der Urteilsbegründung:
„Als nicht glaubhaft sieht die Kammer auch die Behauptung der Klägerin an, sie sei durch Piepstöne oder Ähnliches quasi hypnotisiert worden. Das Gericht zweifelt hier bereits an, dass eine entsprechende Technik überhaupt existiert. Dies dürfte dem Science-Fiction-Genre zuzurechnen sein.
(…) Aber selbst wenn eine solche Technik existieren sollte, erscheint es völlig unglaubhaft, dass ausgerechnet eine Gruppe perverser *Gruppenbezeichnung hier von uns entfernt* über eine solche auch funktionierende Technik verfügen sollte und darüber hinaus auch in der Lage sein sollte, dies geheim zu halten.
Soweit die Klägerin behauptet, die (…) Rituale hätten auch im Bundesgebiet stattgefunden, so erscheint der Kammer bereits die Existenz eines solchen Geheimbundes als nicht wahrscheinlich. Derartige Verschwörungstheorien werden in den Medien immer wieder kolportiert. Nachweise für die Existenz solcher Bünde, jedenfalls von solchen, die als größere Gruppe erhebliche Straftaten durch rituelle Misshandlungen, Entführungen, Folterungen und Ähnlichem begehen, existieren nicht. Die Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft haben insoweit nichts ergeben.
Im Übrigen erscheint es dem Gericht als völlig unmöglich, derartige Verbrechen durch eine größere Gruppe von Personen geheim zu halten.“
Wir entschieden uns gegen ein Berufungsverfahren.